Das Wichtigste zum Jahreswechsel 2024/2025
Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
1. Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025
2. Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick
3. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten – die Kernpunkte
4. Das Steuerfortentwicklungsgesetz
4a) Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
4b) Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
4c) Reform der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
5. Deutliche Gebührenerhöhungen für gerichtliche Registereintragungen geplant
Für alle Steuerpflichtigen
6. Das Zuwendungsempfängerregister ist online
7. Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
8. Änderungen beim Elterngeld für ab dem 1.4.2024 sowie 1.4.2025 geborene Kinder
9. Grundstücksbewertung im Länder- und Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren
10. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer
11. Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien
12. Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von Gartengrundstücken
13. Pauschalen für sonstige Umzugskosten ab März 2024
14. Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
15. Gestellung kostenloser oder vergünstigter Mahlzeiten und Unterkunft durch Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
16. Wegfall der automatischen „Fünftelregelung“ – Arbeitnehmer müssen aktiv werden
17. Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
18. Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen seit 7.8.2024
19. Mindestlohn steigt zum 1.1.2025
Für Gewerbetreibende / Freiberufler
20. Basiszinssatz wurde erneut angepasst
21. Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige
22. Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
23. BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
24. Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
25. Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025 noch nicht verfügbar
26. Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltung im „kleinen Kreis“
27. Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
28. Verspätete Pauschalbesteuerung kann doppelt teuer werden
29. Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung
30. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
31. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
32. Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung möglich
33. Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
34. Steuerermäßi gung für haus halts nahe Dienst- und Handwerkerleistungen
35. Weihnachts-/Betriebsfeier
36. Geschenke an Geschäftsfreunde
37. Geschenke an Arbeitnehmer
38. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
39. Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
40. Deutschlandticket 2025
41. Aufbewahrungsfristen
Steuerliche Gesetze und Gesetzesinitiativen der Bundesregierung
1. Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025
In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) ab 1.1.2025 mit Übergangsregelungen verpflichtend.
Betroffen sind Lieferungen und Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen. Die Ansässigkeit wird definiert durch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Bei der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens muss im Inland ein Teil der Umsätze von der Betriebsstätte aus realisiert werden.
Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss einer EU-Norm entsprechen. Ausnahmen für bestimmte Formate können gemacht werden, sofern die erforderlichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zu den zulässigen Formaten gehören z.B. XRechnung als rein maschinenlesbares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, welches eine Kombination aus maschinenlesbaren Daten und einer für das menschliche Auge lesbaren PDF-Rechnung darstellt, aber auch andere europäische Formate. Das teilweise von Unternehmen genutzte EDI-Verfahren bleibt zulässig, könnte jedoch künftig noch Anpassungen erfordern. Sofern das Format den Gegebenheiten entspricht, kann es zwischen den Geschäftspartnern frei vereinbart werden.
Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab 1.1.2025 keine elektronische Rechnung im Sinne des Gesetzes mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.
Sämtliche Unternehmen, Vereine mit Zweckbetrieb, Vermögensverwaltungen, Kleinunternehmen oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im B2B-Bereich müssen ohne Ausnahme ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, wobei hierfür ein E-Mail-Postfach ausreicht. Dieses muss nicht ausschließlich dem Rechnungsempfang oder -versand vorbehalten sein. Die Unternehmensgröße ist unerheblich, ebenso, ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Dies betrifft auch Vermieter, Ärzte und PV-Anlagenbetreiber.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15.10.2024 ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Die Finanzverwaltung ist an das Schreiben gebunden. Auch Rechnungen in Form einer Gutschrift müssen als E-Rechnung ausgestellt werden, ebenso Reiseleistungen, Umsätze der Land- und Forstwirtschaft, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen wie auch Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Auch bei sog. Reverse-Charge-Verfahren ist eine E-Rechnung Pflicht. Dies sind Sachverhalte, bei denen der Leistungsempfänger per Gesetz die Steuer schuldet, z.B. bei der Errichtung von Bauwerken oder Erbringung von Werkleistungen in diesem Zusammenhang.
Bei Dauerschuldverhältnissen, z.B. Mietverhältnissen, soll es ausreichen, wenn einmalig im ersten Rechnungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird. Es muss demnach nicht monatlich eine E-Rechnung erstellt werden. Für bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dauerschuldverhältnisse besteht Bestandsschutz und es muss keine E-Rechnung zum 1.1.2027 ausgestellt werden.
Auch der Versand von E-Rechnungen ist grundsätzlich für sämtliche Unternehmen verpflichtend. Hierbei gibt es Übergangsregelungen, die wie folgt aussehen:
- Unternehmen und Vereine (s.o.) mit einem Vorjahresumsatz > 800.000 € im B2B-Bereich müssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden. Bis 31.12.2026 dürfen es noch „sonstige Rechnungen“ sein, z.B. Papier- oder PDF-Rechnung.
- Unternehmen und Vereine (s.o.) mit einem Vorjahresumsatz < 800.000 € im B2B-Bereich dürfen bis 31.12.2027 noch „sonstige Rechnungen“ versenden.
- Ab 1.1.2028 müssen mit Ausnahme von Kleinunternehmen alle Unternehmen und Vereine (s.o.) im B2B-Bereich E-Rechnun-gen auch versenden können.
Wer zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E-Rechnung nutzt, aber ein anderes digitales Format, z.B. die Rechnung im PDF-Format versendet, benötigt die Zustimmung des Empfängers.
Keine E-Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich grundsätzlich für nicht steuerbare oder bestimmte steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise. Freiwillig kann diese aber vereinbart werden. Für das Privatkundengeschäft (B2C) ist derzeit keine E-Rechnungspflicht geplant.
Ist eine E-Rechnung verpflichtend, berechtigt nur sie zum Vorsteuerabzug, nicht aber eine sonstige Rechnung. Eine Rechnungsberichtigung soll aber zulässig sein, wenn sie auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt.
Wer seiner Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rechnungsverkehr nicht wie vorgeschrieben oder zu spät nachkommt, riskiert ggf. steuerliche Nachteile und auch Bußgelder von bis zu 5.000 €.
2. Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick
Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten zum Teil rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.
Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über wichtige Änderungen gegeben:
- Unternehmen können seit 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als Betriebsausgabe absetzen.
- Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde zur Anwendung der 0,25-%-Regel auf 70.000 € erhöht.
- Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch der zweifache Wert der linearen AfA bzw. 20 %. Die degressive Wohngebäude-AfA wird mit 5 % befristet bis 30.9.2029 wieder eingeführt, ebenso gibt es Sonderabschreibungen für Mietwohnungsbau und eine Erhöhung der Sonderabschreibung für betriebliche Investitionskosten von 20 % auf bis zu 40 %, sofern der Gewinn nicht höher ist als 200.000 €.
- Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
- Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.
- Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.
- Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.
- Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte hat sich seit 2024 auf 1.000 € erhöht, der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert, der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.
3. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten – die Kernpunkte
Der Bundestag hat am 26.9.2024 ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, welchem der Bundesrat am 18.10.2024 zugestimmt hat. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte am 29.10.2024.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, deren Schwerpunkte folgenden Bereichen zuzuordnen sind, wobei hier auf zwei exemplarisch eingegangen werden soll. Einerseits wurde die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht beschlossen, andererseits verschiedene Maßnahmen zur Förderung des digitalen Wandels. Änderungen mit steuerlichem Bezug soll es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wie folgt geben:
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt. Die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen wurde ebenfalls auf 8 Jahre angepasst. Die verkürzte Ausbewahrungsfrist gilt für alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am 30.10.2024 noch nicht abgelaufen waren (vgl. auch S. 15, Ziffer 41).
Achtung: In vielen Einzelfällen können längere Aufbewahrungsfristen gelten, z.B. bei vorläufiger Steuerfestsetzung, einer begonnenen Außenprüfung, steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, von denen der Betroffene Kenntnis hat. Die Vernichtung von Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen im geschäftlichen Verkehr sollte nur nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
Dem digitalen Wandel soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dort, wo bislang das Schriftformerfordernis gilt (eigenhändige Unterschrift), künftig die Textform (E-Mail etc.) ausreichen soll. Ergänzend wurde eine Bürokratieentlastungsverordnung erlassen, der der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.
Änderungen gibt es im Gewerbevertragsmietrecht, Vereinsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie im Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe. Hervorzuheben ist die Möglichkeit des Abschlusses und der Änderung von Arbeitsverträgen auf digitalem Weg. Ein absolutes Novum ist die Möglichkeit der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten durch die Steuerbehörden, die zum Abruf bereitgestellt werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahllast bis zu 9.000 € pro Jahr (bislang 7.500 € pro Jahr) ändert sich ab dem 1.1.2025 der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung von monatlich auf quartalsweise.
4. Das Steuerfortentwicklungsgesetz
Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes enthält eine Vielzahl steuerlicher Einzelmaßnahmen und war ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz“ zur Verabschiedung gedacht. An dieser Stelle werden einige geplante Einzelmaßnahmen dargestellt, die für Steuerpflichtige relevant sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Reform der Kleinunternehmer-Regelung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes mit verabschiedet (Ziffer 4c).
Aufgrund des Umstandes, dass die aktuelle Bundesregierung seit dem 6.11.2024 über keine parlamentarische Mehrheit mehr im Bundestag verfügt und das Steuerfortentwicklungsgesetz noch nicht im Bundestag verabschiedet wurde, bleibt abzuwarten, ob und welche Maßnahmen noch verabschiedet werden. Die aktuelle Tagespolitik ist insoweit zu beobachten. Am 22.11.2024 hat der Bundesrat die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 € sowie des Kinderfreibetrags auf 6.612 € für 2024 beschlossen. Für 2025 steht der Beschluss in Bundestag und Bundesrat noch aus.
Folgende Projekte mit größerem Änderungspotential waren bislang geplant.
4a) Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
Die Abschaffung der Steuerklassen III und V mit Überführung in ein Faktorverfahren ist ab 1.1.2030 geplant.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III.
Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind dann aber verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind.
Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V ab 2030 dann durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll für alle Fälle, in denen zum 30.9.2029 die Steuerklassenkombination III / V angewendet wird, zum 1.10.2029 einen Faktor bilden, der sich anhand der Daten ergibt, die spätestens zum 28.2.2029 vom Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind.
Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden.
4b) Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Geplant ist, die Abschreibungsdauer bei Sammelposten von 5 auf 3 Jahre zu verringern, die Einzelgüter dürfen dann anstatt 250 € bis zu 800 € netto wert sein, insgesamt nicht mehr als 5.000 € (bislang 1.000 €); ein laufendes Register für Sammelposten muss nicht mehr geführt werden.
Die Schwelle der sofortabschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden.
4c) Reform der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Ab 1.1.2025 gilt auf Grundlage der Europäischen Kleinunternehmer-Richtlinie sowie des Jahressteuergesetzes 2024 für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen, dass diese über ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland in Anspruch nehmen können. Gleiches soll umgekehrt auch für im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen in Deutschland gelten. Es ist dann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung dort abzugeben.
Für die Steuerfreiheit gilt eine Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 €, 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Bei Neugründungen stellt die 25.000 €-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar. Bei Überschreitung kann die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen werden.
Der Unternehmer muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erhält die Unterlagen zeitverzögert.
Für Kleinunternehmer wird es zudem vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweis-pflichten geben, worüber der Steuerberater detailliert informiert. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen können. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.
5. Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um bis zu 50 % erhöht werden.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwandes der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll am ersten Tag des Folgemonats nach Verkündung der Dritten Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung in Kraft treten. Am 6.9.2024 wurden die Stellungnahmen der DIHK, des Bundesverbandes des BVMW e.V. und des Deutschen Notarvereins e.V. zur beabsichtigten Änderung auf der Homepage des BMJ veröffentlicht, der Änderungszeitpunkt wurde noch nicht mitgeteilt.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher durchaus zeitlich forcieren.
Für alle Steuerpflichtigen
6. Das Zuwendungsempfängerregister ist online
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister, welches ausschließlich online geführt wird. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog. Spendenquittungen auszustellen. Die Regelungen für die inländischen Organisationen gelten seit 1.1.2024 bzw. 28.4.2024. Die Daten werden von den zuständigen Finanzämtern seit 2024 sukzessive an das BZSt übermittelt. Es sind also noch nicht sämtliche Organisationen eingetragen. Auch ausländische Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag ab 1.1.2025 in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Körperschaften die deutschen Kriterien erfüllen, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel. Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt.
Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können.
Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden ebenfalls in das Register eingetragen.
Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, sodass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder von der Vollständigkeit noch von der Richtigkeit des Registers ausgegangen werden kann. Wurde z.B. einer Organisation die Gemeinnützigkeit entzogen, dieses aber noch nicht im Register eingetragen, so kann ein Spender nicht auf den steuerlichen Spendenabzug bestehen, weil zum Zeitpunkt der Spende die Eintragung noch nicht erfolgt war.
7. Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte i.H. von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach persönlichen steuerlichen Verhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet.
Viele Steuerpflichtige wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus.
8. Änderungen beim Elterngeld für ab dem 1.4.2024 sowie 1.4.2025 geborene Kinder
Beim Bezug von Elterngeld hat der Gesetzgeber für Geburten ab dem 1.4.2024 einige Änderungen vorgenommen. Bei Geburten bis zum 31.3.2024 und laufende Elterngeldbezugsräume bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Was hat sich geändert? Die Obergrenze für das zu versteuernde Jahreseinkommen, ab der kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht, wird angepasst. Seit dem 1.4.2024 liegt die Grenze bei 200.000 €, ab dem 1.4.2025 wird sie nochmals abgesenkt auf 175.000 €.
Bei Geburten vom 1.9.2021 bis zum 31.3.2024 lag die Einkommensgrenze bei 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende. Diese Unterscheidung, ob Paar oder alleinerziehend, entfällt seit 1.4.2024 ebenfalls.
Das für das Elterngeld maßgebende zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttogehalt oder Unternehmensgewinn gleichzusetzen, denn das zu versteuernde Jahreseinkommen wurde zuvor bereits um begrenzte bzw. unbegrenzte Abzüge wie Werbungskosten, Vorsorgepauschalen und andere Sonderausgaben sowie ggf. außergewöhnliche Belastungen gemindert.
Die parallele Bezugsmöglichkeit von Basiselterngeld beider Elternteile wurde nun neu auf nur noch einen Monat reduziert. Bislang waren es zwei Monate. Wird gleichwohl eine längere gemeinsame Elternzeit gewählt, erhält der zweite Elternteil kein Elterngeld mehr. Außerdem muss die parallele Elternzeit innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes genommen werden.
Ausnahmen gibt es auf Antrag bei Früh- und Mehrlingsgeburten, Neugeborenen mit Behinderung oder bereits vorhandenen Kindern mit Beeinträchtigungen. Hier kann weiter parallel nach Bedarf die Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 € und 1.800 € monatlich. Die Bezugsdauer hängt von der gewählten Elterngeldvariante ab. Außer dem Basiselterngeld gibt es das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus, die Bezugsdauer liegt zwischen 12 und maximal 28 Monaten.
9. Grundstücksbewertung im Länder- und Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren
Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden, einige haben bereits Transparenzregister veröffentlicht oder Empfehlungen für die angehörigen Städte und Gemeinden ausgesprochen.
Sowohl das sog. „Bundesmodell“ als auch die übrigen Modelle sind mittlerweile Gegenstand einer „Klagewelle“.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen, die vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurde. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.
Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke. Diese Regelung wurde auch im Jahressteuergesetz verabschiedet und gilt ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes.
Die Erlasse werden bereits auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide angewendet, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist.
Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.
In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten sich betroffene Grundstückseigentümer im konkreten Fall beraten lassen.
Das FG Köln hat zum Bundesmodell hingegen in einem anderen Fall entschieden, dass dieses verfassungsgemäß sei und die Klage des Eigentümers abgewiesen.
Vereinigungen wie der Bund der Steuerzahler und Haus & Grund unterstützen Klagen gegen das Bundesmodell, um die Verfahren zur Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
In Baden-Württemberg hat das Finanzgericht zwei Musterklagen zwar abgewiesen, aber die Revisionen gegen die Urteile beim BFH zugelassen. Die Entscheidungen über die Revisionen stehen noch aus.
In Niedersachsen ist bereits eine Klage beim FG anhängig. Eine Entscheidung ist derzeit nicht abzusehen. Aufgrund der Vielzahl der Einsprüche gegen Grundlagen- und Folgebescheide wird von den Finanzämtern auf Anordnung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen von einer Anordnungsruhe Gebrauch gemacht bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das FG, den BFH oder das BVerfG.
Das Hamburger Wohnlagenmodell hat das dortige FG am 13.11.2024 für verfassungsgemäß erklärt. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.
10. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.
Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.
Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn i.H. von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von 400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungsteuer.
Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.
11. Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Immobilien mit einer Wohnfläche von über 250 m² zukünftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser erfolgt in Form einer Totalüberschussprognose, die aufzeigt, dass über einen längeren Zeitraum – üblicherweise 30 Jahre – ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft. Derartige Verluste können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Der BFH reagiert damit darauf, dass Mieten dieser Immobilien den tatsächlichen Wohnwert oft nicht angemessen widerspiegeln, aufgrund hoher Kosten häufig nicht kostendeckend zu vermieten sind.
Konkret ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Villengebäude mit jeweils mehr als 250 m² Wohnfläche an ihre Kinder nebst Ehepartner vermietet hatte. Trotz der Vermietung entstanden ihnen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €, welche sie mit ihren übrigen Einkünften verrechneten. Eine durchgeführte Außenprüfung führte zur Versagung der Werbungskostenüberschüsse.
12. Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von Gartengrundstücken
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 26.9.2023 klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.
Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht ‑ sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen, versteuerten den Gewinn jedoch nicht.
Der BFH vertritt jedoch die Ansicht, dass ein unbebautes Grundstück nicht „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ werden kann.
13. Pauschalen für sonstige Umzugskosten ab März 2024
Beruflich bedingte Umzugskosten können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in Abzug gebracht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28.12.2023 die Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024 mitgeteilt, für 2025 liegen noch keine neuen Beträge vor.
Die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € für verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben ohne Einzelnachweis in Abzug bringen. Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht, z.B. Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, kann ein zusätzlicher Pauschbetrag von je 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden.
Wer vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatte oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten muss, darf lediglich eine reduzierte Pauschale von 193 € geltend machen. Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden.
Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:
Reisekosten zum neuen Wohnort einschließlich der Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson) sind abzugsfähig. Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die nur dazu dienen, den Ort kennenzulernen und keinen konkreten Bezug zur Wohnungssuche haben. Die tatsächlichen Kosten für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Für maximal sechs Monate können Kosten für doppelte Mietzahlung geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss. Für bis zu drei Monate können die Mietzahlungen für die neue Wohnung angesetzt werden, falls diese bereits vor Bezug angemietet werden musste. Ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage zählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten, nicht jedoch Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen.
14. Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungsteuern von ihren Banken, die dies auch der Finanzverwaltung melden, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten. Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen.
Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat. Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.
Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024, die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden. Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.
Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.
15. Gestellung kostenloser oder vergünstigter Mahlzeiten und Unterkunft durch Arbeitgeber (voraussichtliche Werte ab 1.1.2025)
Arbeitnehmern, die unentgeltlich oder vergünstigt Mahlzeiten, die ihr Arbeitgeber ihnen anbietet, in Anspruch nehmen, werden diese Mahlzeiten als geldwerter Vorteil im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zugerechnet. Dieser muss entsprechend versteuert werden.
Die Sachbezugswerte werden sich im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich erhöhen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) informierte zuletzt mit Schreiben vom 7.12.2023 über die ab dem 1.1.2024 geltenden Sachbezugswerte. Zu den Sachbezugswerten ab 1.1.2025 liegt bislang ein Entwurf vor, der im November 2024 (nach Drucklegung) verabschiedet werden soll. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus (in Klammern Werte des Jahres 2024):
- für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,40 € (vorher 4,13 €)
- für ein Frühstück 2,30 € (vorher 2,17 €)
- bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 11,10 € (vorher 10,43 €)
Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird zwischen allgemeiner Unterkunft und einer Gemeinschaftsunterkunft unterschieden. Für die Nutzung einer Gemeinschaftsunterkunft richtet sich der Sachbezug danach, mit wie vielen Personen die Gemeinschaftsunterkunft belegt ist. Je mehr Personen diese belegen, desto geringer ist der Sachbezug.
Für die Höhe des Sachbezugs einer Unterkunft kommt es auch darauf an, ob ein volljähriger Arbeitnehmer oder ein Jugendlicher bzw. Auszubildender diese bewohnt.
So wird z.B. für die allgemeine Unterkunft, die einem volljährigen Arbeitnehmer zur Einzelnutzung zur Verfügung gestellt wird, ein monatlicher Sachbezugswert von 282 € zugrundegelegt, bei einem Jugendlichen oder Auszubildenden hingegen nur 239,70 €. Für Wohnungsüberlassung gelten andere Wertansätze, im Zweifel die ortsübliche Miete.
16. Wegfall der automatischen „Fünftelregelung“ – Arbeitnehmer müssen aktiv werden
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde für Arbeitgeber auch der Wegfall der Durchführung der sog. „Fünftelregelung“ beschlossen.
Bisher waren besondere Arbeitslöhne, die z.B. für mehrere Jahre geballt in einem Betrag abgerechnet wurden oder zu zahlende Abfindungen bereits im Rahmen der Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens von einer Tarifermäßigung begünstigt. Der Arbeitnehmer bekam also netto mehr ausgezahlt als ihm nach seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eigentlich für den Monat der Abrechnung zustand.
Der Arbeitnehmer war in einem solchen Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. In der Lohnsteuerbescheinigung waren und bleiben solche Beträge gesondert ausgewiesen.
Diese Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren durchzuführen entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2025 für Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in den vorgenannten Konstellationen künftig einen höheren steuerlichen Abzug haben werden. Sie können aber zuviel gezahlte Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung und steuerliche Veranlagung zurückerhalten.
Achtung: Arbeitnehmer müssen künftig von sich aus tätig werden. Ansonsten kann viel Geld beim Finanzamt verbleiben, welches dem Arbeitnehmer zusteht. Hierauf sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer hinweisen. Vor der Vereinbarung von Abfindungen sollte nicht nur rechtlicher, sondern auch steuerlicher Rat eingeholt werden.
17. Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an.
Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommensbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden 4 Veranlagungszeiträumen angefallen sind.
Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen?
Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte.
Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen.
Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
18. Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen seit 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seit dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Gebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt.
Dies betrifft von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung i.H. von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.
19. Mindestlohn steigt zum 1.1.2025
Seit dem 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 €. Dieser Betrag wird zum 1.1.2025 auf 12,82 € steigen.
Höhere Mindestlöhne können sich aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen für bestimmte Branchen ergeben. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) abrufbar.
Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bedeutet, dass gewerbliche Arbeitgeber dieser Branchen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung eines Tarifvertrags in den Arbeitsvertrag diesen in den für allgemeinverbindlich erklärten Punkten einhalten müssen. Dies gilt auch, wenn weder das Unternehmen tarifgebunden ist noch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied.
Insbesondere ist der in dem Tarifvertrag festgelegte Lohn zu zahlen, der auch höher sein kann als der gesetzliche Mindestlohn. Weiterhin sind die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die Anzahl der dort genannten Urlaubstage zu gewähren, ggf. gelten auch besondere Kündigungsfristen.
Im Rahmen eines Minijobs ist bei Mindestlohnvereinbarungen im Arbeitsvertrag darauf zu achten, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 556 € ab dem 1.1.2025 sowie der Mindestlohn automatisch gelten und es in diesen Fällen keiner Vertragsanpassung bedarf.
Wer als Arbeitgeber entgegen des Gesetzes keinen Mindestlohn zahlt, schuldet unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen einfordert oder dieses Verhalten eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellt, der Sozialversicherung die Beiträge, als würde der Mindestlohn gezahlt.
Arbeitsverträge, die keine Mindestlohnvereinbarung enthalten, aber den Mindestlohn aufgrund der vertraglichen Regelung ab 1.1.2025 unterschreiten, sind ggf. anzupassen.
Für Gewerbetreibende/Freiberufler
Während der jahrelangen Niedrigzinsphase befand sich der Basiszinssatz zum Teil im negativen Bereich.
Die Europäische Zentralbank gibt den Zinssatz vor, aus dem sich dann der gesetzliche Basiszinssatz für Deutschland ableitet, und zwar jeweils zum 1.1. sowie 1.7. eines Jahres.
Zum 1.1.2024 betrug der Basiszinssatz 3,62 % und seit dem 1.7.2024 beträgt er 3,37 %. Die nächste Änderung wird zum 1.1.2025 erfolgen und einige Tage zuvor wird die Bekanntgabe durch Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger erfolgen. Die Basiszinssätze sind auch online abrufbar.
21. Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige
Bereits 2003 wurde beschlossen, dass zur besseren Unterscheidbarkeit in steuerlichen Angelegenheiten zwischen privater und geschäftlicher Sphäre eine spezielle Steuernummer vergeben werden sollte. Ab 2008 wurde für alle Bundesbürger die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie wird bereits Kindern nach der Geburt zugeteilt und ist lebenslang gültig. Die Steuer-ID ist bei den Finanzbehörden mit den unterschiedlichen Steuernummern der verschiedenen Steuerarten, z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc. verknüpft. Die Steuernummer ändert sich z.B. durch Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes, die Steuer-ID hingegen nicht. Langfristig soll die Steuer-ID die Steuernummer ersetzen.
Ab November 2024 wird stufenweise ohne Antragstellung zusätzlich für den wirtschaftlichen Verkehr die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben.
Eine W-IdNr. erhalten Personenvereinigungen und juristische Personen, z.B. GmbH, Genossenschaften und Aktiengesellschaften, aber auch natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, z.B. Freiberufler oder gewerblich Tätige. Weiterhin wird jeder Arbeitgeber eine W-IdNr. erhalten, auch der Privathaushalt mit einer bei der Minijob-Zentrale angemeldeten Haushaltshilfe.
Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass bei mehreren unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungen einer Person die letzten 5 Ziffern der W-IdNr. variieren. Wer also z.B. als Einzelhandelskaufmann ein Ladengeschäft unterhält, weiterhin mehrere Ferienwohnungen vermietet und im Privatbereich eine Haushaltshilfe beschäftigt, wird drei W-IdNr. erhalten, die sich innerhalb der letzten fünf Ziffern unterscheiden. Die W-IdNr. wird der den Unternehmen bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) nachgebildet werden. Die W-IdNr. soll die USt-ID langfristig ersetzen.
Achtung: Steuerpflichtige werden kein gesondertes Schreiben mit der W-IdNr. erhalten, sondern dieses wird im elektronischen ELSTER-Portal des Steuerpflichtigen bereitgestellt oder über den Zugang des steuerlichen Beraters. Es wird großzügige Übergangsfristen bis zur Nutzungspflicht der W-IdNr. geben.
22. Inflationsausgleichsprämie noch bis 31.12.2024 steuer- und sozial-versicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022.
Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.
23. BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung.
Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden.
Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.
Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen.
Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes i.H. von 40.000 € mit dem Gewinn i.H. von 30.000 € nur i.H. von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen i.H. von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag i.H. von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.
Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt.
Der BFH hat Verfassungsbedenken aufgrund Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne gesehen. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig.
Nicht rechtskräftige Bescheide sollten offengehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2024 die gesetzliche Regelung entsprechend der gerichtlichen Bedenken für alle offenen Fälle angepasst. Banken müssen bis zum 1.1.2026 die IT-technische Umsetzung und Änderung des Kapitalsteuerabzugs vornehmen.
24. Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in
2. Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden.
Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
25. Pauschbeträge für Sachentnahmen 2025 noch nicht verfügbar
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht jährlich die für das aktuelle Kalenderjahr geltenden Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke als Jahresbeträge. Bei monatlicher Buchung sind die Beträge zu zwölfteln. Die aktuellen Werte werden regelmäßig erst Anfang bis Mitte Februar des laufenden Jahres veröffentlicht. Hierauf müssen betroffene Unternehmen achten.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte buchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich i.d.R. nur bei geringem Eigenverbrauch.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerte eingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung des Pauschalwertes nicht notwendig.
Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssen Entnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder elektronische Geräte.
26. Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltung im „kleinen Kreis“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, die Versteuerung des Sachbezugs durch die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % übernehmen kann.
Viele Unternehmen veranstalten für ihre Belegschaft z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern. Die hierfür entstehenden Kosten kann das Unternehmen bis zu einem Betrag i.H. von 110 € pro Veranstaltung bis zu zweimal jährlich je Mitarbeiter als lohnsteuerfreien Sachbezug zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss die Zuwendung dann nicht als Arbeitslohn versteuern und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Soweit ein Arbeitnehmer in den Genuss von mehr als zwei Veranstaltungen jährlich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleitperson zusammen 110 € pro Veranstaltung übersteigen, handelt es sich bei dem überschießenden Betrag um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, für den auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber durch Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer i.H. von 25 % von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht freistellen. Zur Verfahrensweise bei sog. Leiharbeitnehmern sollte Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.
Im zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht zur Pauschalversteuerung berechtigt war, weil keine Betriebsveranstaltung vorgelegen habe, denn die Veranstaltung sei nicht für alle Mitarbeiter zugänglich gewesen, sondern nur für einen ausgesuchten Kreis von leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern.
In der Vergangenheit war nach der Rechtsprechung des BFH die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder Betriebsteils aber Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung. Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend geändert hat, aber trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt diese Voraussetzung nicht explizit in das Gesetz aufgenommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Gesetzesänderung ab 2015 eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht für sämtliche Mitarbeiter zugänglich ist.
27. Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:
- Name und Steuernummer des
Steuerpflichtigen - Art der zertifizierten Technischen
Sicherheitseinrichtung (TSE) - Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist.
Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten genutzten Systeme verschaffen.
28. Verspätete Pauschalbesteuerung kann doppelt teuer werden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist. Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.
29. Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.
Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.
Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.
Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts.
30. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar seien.
Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.
Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.
Das BMF hat daher mittlerweile klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z.B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.
Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann von dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.
31. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 12.1.2024 veröffentlichtem Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, wonach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zum steuerlichen Buchwert zwischen absolut beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gesetzlich nicht geregelt ist.
Die zum Zeitpunkt der Entscheidung gesetzliche Regelung war unter Fachleuten und Gerichten lange umstritten. Die Gerichte entschieden in der Vergangenheit unterschiedlich. Durch den Beschluss des BVerfG war der Gesetzgeber nun aufgefordert, rückwirkend und ohne Übergangsfrist eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Eine gesetzliche Neuregelung hat der Bundestag im Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, der der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.
Hiernach soll die neue gesetzliche Regelung für alle Übertragungsfälle vor dem 12.1.2024 angewendet werden einschließlich eines Wahlrechtes zwischen neuem und altem Recht, wenn beide Mitunternehmerschaften dies beantragen, da nicht auszuschließen ist, dass sich der Buchwertansatz im Einzelfall zuungunsten des Mitunternehmers auswirken kann.
Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert künftig ausdrücklich. Die Regelung gilt auch für Surrogate einer Anteilsbegründung oder -erhöhung.
32. Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung möglich
Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.9.2023 kommt es hierfür bei Handelsgesellschaften darauf an, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwertes des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.
Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden, z.B. Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen. Auch Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, z.B. vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien, können hierzu gehören. Sonstige Vermögenswerte, wie z.B. Kunstwerke, Sammlungen oder auch nicht betriebsnotwendige liquide Mittel, sind ebenfalls als Verwaltungsvermögen anzusehen.
Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile eines Handelsunternehmens mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging von einer Steuerfreiheit der erhaltenen Unternehmensanteile aus, das Finanzamt war aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung, hatte auch betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass bei Handelsunternehmen betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug derselben wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb das Betriebsvermögen steuerfrei.
Durch gemeinsamen Ländererlass der obersten Finanzbehörden vom 19.6.2024 sowie BMF-Schreiben vom 4.7.2024 hat die Finanzverwaltung nun die Auffassung des BFH übernommen, dass betriebliche Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Während der BFH allerdings sämtliche betrieblichen Verbindlichkeiten berücksichtigt, will die Finanzverwaltung lediglich solche anerkennen, die älter als 2 Jahre alt sind. Andererseits erkennt die Finanzverwaltung nicht nur für Handelsunternehmen die Berechnung an, sondern für sämtliche Unternehmen.
Achtung: Dieser Beitrag behandelt Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen. Jeder Erbschaft- und Schenkungsteuerfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
33. Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.
Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende
34. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für |
Gesamtansatz |
Ersparnis |
Haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20% von höchstens) |
2.550 € |
510 € |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20% von höchstens) |
20.000 € |
4.000 € |
Handwerkerleistungen (20% der Arbeitsleistung von höchstens) |
6.000 € |
1.200 € |
Gesamt: |
28.550 € |
5.710 € |
Die Leistung muss für den Steuerpflichtigen i.d.R. auf dessen Grundstück bzw. in dessen Wohnung erbracht worden sein. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert. Mieter und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzen.
35. Weihnachts-/Betriebsfeier
Zuwendungen des Arbeitgebers durch die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag von 110 € pro Veranstaltung steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird (Freibetrag). Nur der überschießende Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung mit dem nächsten Entgeltabrechnungszeitraum durchführen muss.
Umsatzsteuerlich wird der Vorsteuerabzug dem Arbeitgeber jedoch komplett versagt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird. Umsatzsteuerlich gilt also eine Freigrenze und kein Freibetrag. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof 2023 bestätigt.
Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.
Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.
Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert.
Erscheinen angemeldete Teilnehmer nicht zur Betriebsfeier und entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Kosten, hat er diese auf die teilnehmenden Mitarbeiter und ggf. deren Begleitpersonen umzulegen, auch, wenn dadurch der Freibetrag überschritten wird. So hat es der Bundesfinanzhof bereits 2021 entschieden. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig auf die „teilnehmenden“ Arbeitnehmer aufzuteilen.
Anmerkung: Durch diese Entscheidung können sich lohnsteuerliche Folgen für den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer übermäßigen Steuerlast führen. Denn in einem solchen – praxisnahen – Fall müsste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass Arbeitgeber zunehmend von nicht rechtzeitig absagenden Mitarbeitern eine sog. „no show“-Gebühr erheben. Außerdem kann sich hierdurch auch ungeplant die Versagung des Vorsteuerabzugs für den Arbeitgeber ergeben, wenn hierdurch die 110-€-Grenze je Mitarbeiter überschritten wird.
Bitte beachten Sie: Begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltungen liegen nach jetzt obergerichtlicher Rechtsprechung auch vor, wenn sie nicht sämtlichen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, sondern im „kleinen Kreis“ stattfinden. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
36. Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z.B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 50 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen.
Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 50 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Diese Grenze gilt nicht, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Bis zum 31.12.2023 betrug die Freigrenze 35 € und ist zum 1.1.2024 durch das Wachstumschancengesetz auf 50 € erhöht worden.
Eine Ausnahme stellen Geschenke bis 10 € dar. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 50 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
37. Geschenke an Arbeitnehmer
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er die besondere Pauschalbesteuerung nutzen.
Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.
38. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
Von den o.g. Geschenken an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde sind die sog. „Aufmerksamkeiten“ zu unterscheiden.
Unter Aufmerksamkeiten im steuerrechtlichen Sinn sind Zuwendungen anlässlich persönlicher Ereignisse des Beschenkten zu verstehen, z.B. Hochzeit, Jubiläum, Geburt eines Kindes. Weihnachtsgeschenke sind keine Aufmerksamkeit, da ein allgemeiner Feiertag der Grund für die Gabe ist und kein persönlicher Anlass.
Aufmerksamkeiten dürfen die Grenze von 60 € brutto nicht überschreiten, wenn die Steuerfreiheit erhalten bleiben soll. Oberhalb von 60 € liegt eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an den Arbeitnehmer vor (siehe Nr. 37). Der Arbeitnehmer darf jährlich aber mehrere Aufmerksamkeiten steuerfrei erhalten.
Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde bis 60 € müssen nicht pauschal versteuert werden. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine ausdrückliche Regelung handelt, sondern eine Auslegung des BMF-Schreibens, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Finanzverwaltung oder Gerichte hierzu eine andere Auffassung vertreten.
Bei Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde sollte daher immer der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.
39. Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ganz aktuell über eine vom Finanzamt eingelegte Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) zu entscheiden.
Das FG hat entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge jedenfalls dann kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn die Immobilie für einen Kaufpreis unterhalb der historischen Anschaffungskosten veräußert wurde. Dann könne es nämlich nicht zu einem tatsächlichen Wertzuwachs seitens des Erwerbers kommen, sodass eine Besteuerung nicht möglich sei. Anderenfalls würde ein fiktiver steuerlicher Ertrag besteuert.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich auch nicht um ein Umgehungsgeschäft.
Der BFH wird zu klären haben, ob die Veräußerung einer Immobilie an einen Angehörigen innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung zu einem Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten gleichwohl einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darstellt.
Betroffene Steuerpflichtige sollten sich an ihren Steuerberater wenden und sich beraten lassen, damit entsprechende Bescheide offengehalten werden bis zu einer Entscheidung des BFH.
40. Deutschlandticket 2025
Das Deutschlandticket bleibt auch für 2025 erhalten bleiben. Es wird 58 € kosten. Zuschüsse durch den Arbeitgeber können steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.
Ob das Deutschlandticket auch 2026 Fortbestand haben wird, ist unsicher.
41. Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (falls 10 Jahre am 30.10.2024 noch nicht abgelaufen)*:
Rechnungen und Buchungsbelege
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher)*:
Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Posten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2014, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2014 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.
Aufgrund der Besonderheiten und Auswirkungen sollten keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht rechtskräftig bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. Lassen Sie sich beraten!Rechtsstand 18. November 2024